Erläuterung der Verwaltung zur Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zum Grundstück Bergstaße 63 C zweifelhaft. Verwaltungsgericht kam 2019 zu gegensätzlicher Auffassung. Nachbarn des im Fokus stehenden Grundstücks haben Klage eingereicht, es drohen daher Regressforderungen an die Stadt.
Die Erläuterungen der Verwaltung zur Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens Bergstr 63 C, die in der Sitzung des Planungsausschusses am 17.05. mündlich vorgetragen worden sind, sind zweifelhaft und haben unsere Bedenken nicht ausgeräumt.
Im Kern geht es um die Frage, ob diese Fläche im Außenbereich oder Innenbereich liegt. Eine Baugenehmigung kann für Bauvorhaben im Außenbereich nur bei Bestehen eines Bebauungsplanes ausgereicht werden; für diese Fläche existiert kein gültiger Bebauungsplan.

ROLF AHRENS, Fraktionsgeschäftsführer – © Hartmut Bühler
Im Jahr 2019 hat die vorherige Eigentümerin eine Baugenehmigung beantragt und ihr ist diese verwehrt worden. Die Verwaltung war im Jahr 2019 noch der Auffassung, dass diese Fläche Außenbereich sei. Es kam daraufhin zu einer Klage der Grundstückseigentümerin, die eine Baugenehmigung gerichtlich erzwingen wollte. Bei einem Ortstermin im Februar 2019 kam eine Berufsrichterin des VG Gelsenkirchen zu der Einschätzung, dass die Fläche eine Außenbereichsfläche sei. In der schriftlichen Ausführung des Ortstermins heißt es: „[…] dass die Kammer nach berufsrichterlicher Vorberatung derzeit ebenfalls davon ausgeht, dass die Klage mutmaßlich erfolglos bleiben wird […]“ Die Klägerin verfolgte daraufhin ihre Klage nicht weiter.
Insofern ist es verwunderlich, dass trotz dieser bedeutsamen juristischen Bewertung die Verwaltung jetzt einem Baubegehren nachgibt.
Die Verwaltung hat in der Sitzung zu Recht darauf verwiesen, dass die Entscheidung Innen- oder Außenbereich im Einzelfall immer einer gewissen Beurteilungsbreite der entscheidenden Planungsverwaltung unterliegt und damit auch eine fehlerhafte Entscheidung trotz sorgfältiger Abwägung möglich sei. In diesem Fall gibt es aber eben auch die oben erwähnte gerichtliche und damit verwaltungsunabhängige Einschätzung. Es bleibt rätselhaft, warum die Herner Verwaltung die gut begründete Beurteilung der Fläche als Außenbereich aufgegeben und die Baugenehmigung jetzt erteilt hat.
Soweit uns bekannt ist, klagen Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung. Sofern ihrer Klage stattgegeben wird, also die jetzt urteilende Kammer des VG Gelsenkirchen die Einschätzung aus Februar 2019 übernehmen sollte, drohen Regressforderungen gegen die Stadt Herne.
Die Verwaltung hat sich mit ihrer Entscheidung ohne Not in eine schwierige Lage gebracht. Auch dieser Punkt im gesamten Vorhaben ist uns weiterhin rätselhaft.
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