ERWIDERUNG AUF DEN ZEITUNGSARTIKEL IN DER WAZ VOM 23.11.2022 ZUR ZDE

„Für den Unwissenden ist alles möglich.“
Christoph Martin Wieland (dt. Dichter)

So müssen wir uns wohl die Arbeit eines Landtagsabgeordneten und diverser Stadtverordneten vorstellen. Die Landesregierung -und hier besonders der grüne Umweltminister – sollen einen neuen Deponiestandort finden. Großartige Idee – nur leider falsch. Wer Lesen kann, ist klar im Vorteil, vermag er doch einen Blick ins Gesetz zu werfen, der immer wieder erhellend ist.

In unserem Fall ist es das Landesabfallgesetz NRW, das Herr Vogt (SPD) sicher auch schon mal beraten hat – wenn er sich denn erinnern könnte.

In §5 (2) wird dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – hier die Stadt Herne – die Aufgabe zugewiesen, Standorte für Abfallentsorgungsanlagen auszuweisen. Diese Aufgabe kann auch im Verbund mit anderen Kommunen geschehen.

ROLF AHRENS, Fraktionsgeschäftsführer – © Hartmut Bühler

Die Stadt Herne sammelt Müll selbst ein, das macht der eigene Betrieb „entsorgung herne“, und liefert diesen dann an die AGR, die ihn dann in der Müllverbrennungsanlage Herten verbrennt und den Abbrand teils auf der ZDE ablagert – so wie auch anderen Müll.

Niemand hindert die Stadt Herne oder andere Städte neue Standorte für Deponien oder Müllverbrennungsanlagen auszuweisen. Richtig ist, dass heute wohl niemand freiwillig Teile seines Stadtgebietes für solche Anlagen anbieten wird.

Und genau hierin liegt das eigentliche Problem. Jeder hat Müll, niemand will ihn haben. Die Kommunen als Träger der Abfallentsorgung weigern sich beharrlich neue Standorte auszuweisen. Alte Standorte sind genehmigt und sollen möglichst lange betrieben werden. Widerständigen Bürgerinitiativen vor Ort gaukelt man Widerstand vor und verspricht Abhilfe – die freilich sollen andere beibringen.

Zugleich wird den Themen Abfallvermeidung, Mülltrennung und Wertstoffrecycling noch zu wenig Beachtung geschenkt.

Da ist es einfacher Lösungen von Regierungen und Ministerien zu verlangen, die gar nicht zuständig sind, insbesondere dann, wenn man gerade nicht an der Regierung beteiligt ist.

Anlage: Auszug aus dem Landesabfallgesetz NRW
§ 5 (Fn 31) Landesabfallgesetz NRW Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger um-fasst insbesondere …..

  • die Standortfindung, Planung, Errichtung und Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes not-wendigen Abfallentsorgungsanlagen

(7) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Ok-tober 1979 (GV. NW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bedienen so-wie geeignete Dritte damit beauftragen.